projemma.
Leistungen Healthcare Resultate Profil Kontakt

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für Beratungs-, Management-, Projekt- und IT-Dienstleistungen

1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

1.1 Diese AGB gelten für Angebote und Verträge der projemma GmbH, nachfolgend «Auftragnehmerin», gegenüber Unternehmen und öffentlich-rechtlichen Organisationen, nachfolgend «Auftraggeberin».

1.2 Abweichende Bedingungen der Auftraggeberin gelten nur, wenn die Auftragnehmerin ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

1.3 Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: unterzeichnete Änderungen, Projektvertrag, Leistungsbeschreibung, besondere Datenschutz- oder Geheimhaltungsvereinbarungen für ihren Regelungsbereich, diese AGB.

1.4 Textform umfasst insbesondere E-Mail und elektronische Signaturen, soweit keine strengere Form vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

2. Vertragsabschluss und Leistungsumfang

2.1 Ein Vertrag kommt durch Unterzeichnung, elektronische Annahme, Auftragsbestätigung oder einvernehmlichen Beginn der Leistungserbringung zustande.

2.2 Offerten sind während der darin genannten Frist verbindlich. Fehlt eine Frist, gilt eine Bindungsfrist von 30 Kalendertagen.

2.3 Art, Umfang, Ziele, Termine, Lieferobjekte und Vergütung ergeben sich aus dem Projektvertrag oder Angebot.

2.4 Beratungs-, Management-, Projektleitungs- und Unterstützungsleistungen werden als sorgfältiges Tätigwerden geschuldet. Ein bestimmter Erfolg ist nur geschuldet, wenn ein Ergebnis ausdrücklich als Werk mit Abnahmekriterien bezeichnet ist.

3. Selbständige Leistungserbringung

3.1 Die Parteien handeln als rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmen. Der Vertrag begründet weder ein Arbeitsverhältnis noch einen Personalverleih.

3.2 Die Auftragnehmerin handelt im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und eigenes Risiko. Sie organisiert Betrieb, Ressourcen, Arbeitsmittel, Versicherungen, Steuern und Sozialversicherungen selbst.

3.3 Die Auftragnehmerin bestimmt Methode, interne Organisation, personelle Besetzung sowie grundsätzlich Ort und zeitliche Einteilung ihrer Leistungen. Die Auftraggeberin darf Projektziele, Prioritäten, Schnittstellen, Termine, Abnahmekriterien sowie notwendige Sicherheits- und Compliance-Vorgaben festlegen.

3.4 Die Auftraggeberin hat gegenüber eingesetzten Personen kein arbeitsrechtliches Weisungs-, Disziplinar-, Ferienbewilligungs- oder Kündigungsrecht. Projektbezogene Koordination und fachliche Abstimmung bleiben zulässig.

3.5 Die Auftragnehmerin darf für weitere Kunden tätig sein und fachlich geeignete Mitarbeitende oder Subunternehmer einsetzen. Sie bleibt für die Vertragserfüllung verantwortlich.

3.6 Die Parteien gestalten die tatsächliche Zusammenarbeit nach diesen Grundsätzen. Entwickelt sich der Einsatz in Richtung unmittelbarer personeller Führung oder vollständiger Eingliederung, passen sie das Einsatzmodell vor der Fortsetzung an.

4. Mitwirkung und Änderungen

4.1 Die Auftraggeberin stellt notwendige Informationen, Entscheidungen, Zugänge, Systeme, Ansprechpartner und Freigaben rechtzeitig bereit und gewährleistet die Rechtmässigkeit der bereitgestellten Daten und Inhalte.

4.2 Verzögerungen, Wartezeiten und Mehraufwand infolge fehlender oder verspäteter Mitwirkung werden nach Aufwand vergütet. Termine verlängern sich angemessen.

4.3 Änderungen des Leistungsumfangs werden hinsichtlich Aufwand, Vergütung, Termine und Ressourcen geprüft und in Textform bestätigt. Bis zur Einigung gilt der bisherige Umfang weiter, soweit dies möglich und zumutbar ist.

4.4 Zusätzliche Leistungen und Nacharbeiten aufgrund geänderter Anforderungen werden nach Aufwand vergütet.

5. Vergütung, Mindestabnahme und Auslagen

5.1 Vergütung, Abrechnungseinheit und allfällige Zuschläge ergeben sich aus dem Projektvertrag. Beträge verstehen sich zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer.

5.2 Ist eine Mindestabnahme, reservierte Kapazität oder Mindestvergütung vereinbart, bezahlt die Auftraggeberin den vereinbarten Umfang auch bei geringerem Abruf. Umstände in ihrem Verantwortungsbereich reduzieren diesen Umfang nicht.

5.3 Leistungsrapporte gelten als genehmigt, wenn die Auftraggeberin nicht innert zehn Arbeitstagen nach Zugang begründet widerspricht.

5.4 Reisezeiten, Spesen, Drittleistungen, Material und Lizenzen werden gemäss Projektvertrag vergütet.

6. Rechnungsstellung und Zahlungsverzug

6.1 Rechnungen werden monatlich, nach Meilensteinen oder gemäss Projektvertrag gestellt und sind innert 30 Kalendertagen ohne Abzug zahlbar.

6.2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät die Auftraggeberin ohne Mahnung in Verzug. Geschuldet sind der gesetzliche Verzugszins und der weitere Verzugsschaden.

6.3 Bei Zahlungsverzug darf die Auftragnehmerin nach Ankündigung Leistungen und reservierte Kapazitäten aussetzen. Termine verschieben sich entsprechend.

7. Abnahme und Gewährleistung

7.1 Abnahmepflichtige Leistungen (Werke) sind im Projektvertrag oder Angebot explizit als solche mit definierten Abnahmekriterien zu bezeichnen. Rein beratende oder begleitende Dienstleistungen unterliegen keiner formellen Abnahme, sondern gelten mit Erbringung als erfüllt.

7.2 Die Auftraggeberin prüft abnahmefähige Lieferobjekte innert zehn Arbeitstagen nach Mitteilung der Fertigstellung. Unterlässt sie eine begründete Mängelrüge innerhalb dieser Frist oder nutzt sie das Lieferobjekt produktiv, gilt es als stillschweigend abgenommen.

7.3 Bei rechtzeitig gerügten Mängeln hat die Auftragnehmerin das Recht zur Nachbesserung. Gewährleistungsansprüche verjähren für Werke zwölf Monate nach Abnahme. Für reine Dienstleistungen (Beratung, Management, Support) beträgt die Rügefrist zehn Arbeitstage nach Erbringung; Ansprüche verjähren in diesem Fall innert zwölf Monaten nach Erbringung der jeweiligen Teilleistung, soweit zwingendes Recht nichts anderes bestimmt.

8. Immaterialgüterrechte

8.1 Vorbestehende Methoden, Vorlagen, Bibliotheken, Werkzeuge, Softwarebestandteile und allgemeines Know-how verbleiben bei der Auftragnehmerin.

8.2 Nach vollständiger Zahlung erhält die Auftraggeberin an individuell für sie erstellten Arbeitsergebnissen ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht ausschliessliches Nutzungsrecht für die vereinbarten eigenen Geschäftszwecke, sofern der Projektvertrag nichts anderes vorsieht.

8.3 Die Auftragnehmerin darf allgemeine Erkenntnisse, Methoden und nicht vertrauliches Know-how weiterverwenden. Dritt- und Open-Source-Komponenten unterliegen ihren Lizenzbedingungen.

9. Vertraulichkeit und Datenschutz

9.1 Beide Parteien behandeln nicht öffentlich bekannte geschäftliche, technische und organisatorische Informationen vertraulich und verwenden sie ausschliesslich zur Vertragserfüllung. Diese Verpflichtung besteht auch nach Vertragsende während fünf Jahren fort.

9.2 Die Bearbeitung von Personendaten erfolgt unter Einhaltung des schweizerischen Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, revDSG) sowie gegebenenfalls der DSGVO, soweit anwendbar. Bearbeitet die Auftragnehmerin Personendaten im Auftrag der Auftraggeberin, verpflichten sich die Parteien, eine separate Vereinbarung zur Auftragsdatenbearbeitung (AVV) nach Art. 9 DSG abzuschliessen.

9.3 Die Auftraggeberin bleibt allein verantwortlich für die Rechtmässigkeit der Datenerhebung, den Bearbeitungszweck und die Auskunftspflicht gegenüber betroffenen Personen. Sie gewährleistet, dass die der Auftragnehmerin übermittelten Daten korrekt sind und die notwendigen Einwilligungen der Betroffenen vorliegen.

10. Haftung

10.1 Die Auftragnehmerin haftet unbeschränkt für Schäden, die sie vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat, sowie in allen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (z.B. aus dem Produktesicherheitsgesetz oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit).

10.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin nur für direkte, vertragstypische Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist in diesem Fall pro Schadensereignis und insgesamt pro Vertragsjahr auf die Nettovergütung beschränkt, die im betreffenden Vertragsjahr tatsächlich geflossen ist, höchstens jedoch auf CHF 1'000'000.00.

10.3 Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für indirekte Schäden, Mangelfolgeschäden und Vermögensschäden ausgeschlossen, insbesondere für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Datenverlust (sofern keine Datensicherung vertraglich übernommen wurde) und Ansprüche Dritter.

10.4 Die Haftungsbeschränkungen gemäss Ziffer 10.2 und 10.3 gelten sinngemäss auch zugunsten der Organe, Mitarbeitenden, Hilfspersonen und Subunternehmer der Auftragnehmerin.

11. Laufzeit und Beendigung

11.1 Laufzeit und ordentliche Kündigung richten sich nach dem Projektvertrag.

11.2 Bis zum Vertragsende bleiben Mindestabnahme, erbrachte Leistungen, Auslagen und nicht stornierbare Drittleistungen geschuldet.

11.3 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten. Bei behebbaren Vertragsverletzungen ist vorgängig eine angemessene Nachfrist anzusetzen.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.

12.2 Es gilt materielles Schweizer Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Wiener Kaufrechts.

12.3 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der projemma GmbH. Die Auftragnehmerin darf die Auftraggeberin auch an deren Sitz belangen. Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten.

Gültige Fassung · Version 1.0 · Stand: 31. August 2026

projemma.

IT Management · IT Strategy · Project & Program Management

ImpressumDatenschutzAGB
© 2026 projemma GmbH